Absatz eins,Verstößt ein Tabaktrafikant gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsvertrages oder setzen er oder die zur Geschäftsführung der Tabaktrafik berufenen Personen Handlungen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das Ansehen des Berufsstandes zu gefährden, ist die Monopolverwaltung GmbH berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu setzen:
- Ziffer einseine Verwarnung auszusprechen;
- Ziffer 2eine Geldbuße zu verhängen;
- Ziffer 3eine kostenpflichtige Nachschulung der Betroffenen anzuordnen;
- Ziffer 4den Kleinhandel oder die Verkaufstätigkeit einschränkende Maßnahmen zu verhängen.