Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabakmonopolgesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
21.07.2023
Abkürzung
TabMG 1996
Index
34 Monopole
Text
Vorzugsrechte
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern sind die im Abs. 3 genannten Personen bevorzugt zu berücksichtigen.Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern sind die im Absatz 3, genannten Personen bevorzugt zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Ein Vorzugsrecht besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Bewerbers zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) besteht.Ein Vorzugsrecht besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Bewerbers zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (Paragraph 253, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) besteht. (3)Absatz 3,Vorzugsberechtigt sind:
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,; Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist; Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente oder Witwen- oder Witwerbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957, Witwenrente, Witwenbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR12054710
Alte Dokumentnummer
N3199552129J