Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

  2. Absatz 4Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
  3. Absatz 5Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn gemäß Paragraph 347, Absatz 2, festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032599

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P88/NOR40032599

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