(1)Absatz einsDie Gewerbeberechtigung kann von der Behörde (§ 361) wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft – wenn nicht gemäß § 14 Gegenseitigkeit nachgewiesen oder Gleichstellung ausgesprochen wird – oder wegen des Wegfalls der im § 14 umschriebenen Gegenseitigkeit entzogen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles geschlossen werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.Die Gewerbeberechtigung kann von der Behörde (Paragraph 361,) wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft – wenn nicht gemäß Paragraph 14, Gegenseitigkeit nachgewiesen oder Gleichstellung ausgesprochen wird – oder wegen des Wegfalls der im Paragraph 14, umschriebenen Gegenseitigkeit entzogen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles geschlossen werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)