Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

24.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Gewerbeberechtigung kann von der Behörde (Paragraph 361,) wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft – wenn nicht gemäß Paragraph 14, Gegenseitigkeit nachgewiesen oder Gleichstellung ausgesprochen wird – oder wegen des Wegfalls der im Paragraph 14, umschriebenen Gegenseitigkeit entzogen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles geschlossen werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

  2. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß auch für das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
  3. Absatz 4Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
  4. Absatz 5Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn gemäß Paragraph 347, Absatz 2, festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40033014

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P88/NOR40033014

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