Absatz einsDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)