(8)Absatz 8Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.Die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz 6, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Absatz 6, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.