(9)Absatz 9Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz 6, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen sind von der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz 6, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130, ff WRG 1959) bleiben unberührt.