§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:Paragraph 77 a, (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 356 a, Absatz 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über Paragraph 77, hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Absatz 2,), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 109/2003)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Absatz 2,) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.
(2)Absatz 2Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.Umweltverschmutzung im Sinne des Absatz eins, ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3)Absatz 3Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:
jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;
Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.
(4)Absatz 4Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind über den Stand der Technik (Paragraph 71 a,) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(5)Absatz 5Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist von der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) (9)Absatz 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) (10)Absatz 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)