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Gewerbeordnung 1994 § 376

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 376

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 376,

1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.

Ziffer 2 (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, die Tätigkeit eines Gewerblichen Vermögensberaters ausübt, muss den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, ehestmöglich, spätestens jedoch bis 1. April 2013, der Behörde nachweisen.

  1. Absatz 2Für Gewerbliche Vermögensberater, die am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Ruhen der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, angezeigt haben, ist Paragraph 93, Absatz 5, erster Satz nicht anzuwenden. Die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft hat am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, bestehende Anzeigen des Ruhens der Gewerbeausübung des Gewerblichen Vermögensberaters der Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Behörde hat Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz, erster Halbsatz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschung im Gewerberegister ab dem Einlangen der Mitteilung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen ist.
    1. Ziffer 3
      (Zu Paragraph 2 :,)
  2. Absatz einsIm Zeitpunkt des am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, für
    1. Litera a
      den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.) und
    2. Litera b
      gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligung gelten die nachstehenden Bestimmungen.
  3. Absatz 2Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.
  4. Absatz 3Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.
  5. Absatz 4Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Absatz 8,). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Absatz 8,) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.
  6. Absatz 5Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.
  7. Absatz 6Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des Paragraph 86, sinngemäß.
  8. Absatz 7Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Absatz 8,) die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt Paragraph 90, sinngemäß.
  9. Absatz 8Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß Paragraph 73, AVG nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.
  10. Absatz 9Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
    1. Ziffer 4
      (Zu Paragraph 5 :,)
  11. Absatz einsSofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für reglementierte Gewerbe oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.
  12. Absatz 2Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Absatz eins, neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen.
  13. Absatz 3Der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist nach der gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, weiter geltenden Befähigungsnachweisverordnung für das gebundene Gewerbe oder Handwerk zu erbringen, das seiner Bezeichnung oder seinem Berufsbild nach dem neu geschaffenen reglementierten Gewerbe entspricht. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.
  14. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, gemäß dem bisher geltenden Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11,
    1. Ziffer 4 a
      (Zu Paragraph 248, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993:)
      Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 248,
    2. Ziffer 5
      (Zu Paragraph 9, Absatz 3 :,)
      Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 der gemäß Paragraphen 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem Paragraph 14 d, Absatz eins und 4, Paragraph 13 e, Absatz 2, oder Paragraph 23 a, Absatz 4, der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet Paragraph 9, Absatz 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.
    3. Ziffer 5 a
      (Übergangsregelungen zu Paragraph 10,)
      Auf noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Gewerbeberechtigung auf einer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, erstatteten Gewerbeanmeldung beruht, sind die Bestimmungen des Paragraph 10 und des Paragraph 85, Ziffer 2, in der bis zum In-Kraft-Treten des vorangeführten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
    4. Ziffer 6
      (Zu Paragraph 18 :,)
      Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.
    5. Ziffer 7
      (Zu Paragraph 19 :,)
  15. Absatz einsentfällt.
  16. Absatz 2Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß Paragraph 94,
  17. Absatz 3entfällt.
    1. Ziffer 8
      (Zu Paragraph 30 :,)
      Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
    2. Ziffer 9
      Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.
    3. Ziffer 9 a
      (Pächter:)
      Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf die Tätigkeit der Pächter sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
    4. Ziffer 9 b
      (Übergangsregelung zu Paragraph 63, Absatz ,)
      Vordrucke, Bestellscheine, Websites und E-Mail-Adressen haben bei den in Paragraph 63, Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden spätestens ab 1. Jänner 2010 dem Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, zu entsprechen, soweit die dort festgelegten Anforderungen von den bis zum 31.12.2006 geltenden Bestimmungen abweichen.
    5. Ziffer 10
      (Zu Paragraph 68 :,)
      Paragraph 68, Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 verliehen wurde.
    6. Ziffer 11
      (Zu den Paragraphen 74 bis 83:)
  18. Absatz einsDie Paragraphen 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.
  19. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2 ;, Paragraph 79 und Paragraph 81, finden sinngemäß Anwendung.
  20. Absatz 3Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie für Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist bis zum 31. Dezember 2003 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, zu erstellen, wenn in der Betriebsanlage mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

    1. Ziffer 12
      (Zu Paragraph 94 :,)
      Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß Paragraph 94, berechtigt.
    2. Ziffer 13
      Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde bis spätestens 31. Dezember 2013 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach Paragraph 99, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 99, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 14
      (Zu Paragraph 119 :,)
      Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu.
    4. Ziffer 14 a
      Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß Paragraph 172, den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen.
    5. Ziffer 14 b
      (Gastgewerbe:)
  21. Absatz einsDie Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind.“
  22. Absatz 2Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, die Rechte des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.
    1. Ziffer 14 c
      (zu Paragraph 119, Absatz 5 :,)
      Die Genehmigung für die Veranstaltung von Lehrgängen für Lebensberatung hat bis spätetens 1. Jänner 2004 zu erfolgen.
    2. Ziffer 14 d
      (Handel mit Medizinprodukten:)
      Gewerbetreibende, die innerhalb eines Jahres vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, mindestens sechs Monate lang im Rahmen ihrer
      Gewerbeberechtigung überwiegend den Handel mit
      Medizinprodukten ausgeübt haben, sind berechtigt, bis zum 1. Juli 2004 den Medizinproduktehandel weiter auszuüben, ohne das entsprechende reglementierte Gewerbe anzumelden. Bisher bestehende Rechte einzelner reglementierter Gewerbe zum Handel mit Medizinprodukten stehen diesen Gewerben auch weiterhin zu.“
    3. Ziffer 14 e
      (Übergangsregelung für Insolvenzvermerke:)
      Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, eingetragenen Daten betreffend Insolvenzen sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
    4. Ziffer 15
      (1) entfällt.
  23. Absatz 2entfällt.
  24. Absatz 3Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.
  25. Absatz 4Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des Paragraph 150, Absatz 5, letzter Satz auszuüben.
    1. Ziffer 15 a
      (Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:)
      Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt.
    2. Ziffer 16
      (Viehschneider:)
  26. Absatz einsGewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.
  27. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
  28. Absatz 3Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
    1. Ziffer 16 a
      (Immobilientreuhänder:)
  29. Absatz einsPersonen, die schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 117, Absatz 7, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 117, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken.
  30. Absatz 2Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, das Gewerbe der Immobilientreuhänder ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach Paragraph 117, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 117, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
    1. Ziffer 17
      (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)
      Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (Paragraph 124, Ziffer 23, GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.
    2. Ziffer 18
      (Versicherungsvermittler)
  31. Absatz einsGewerbeberechtigungen für das Gewerbe Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) werden zu Berechtigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Auch diese müssen bis spätestens 15. Jänner 2005 den neuen Vorschriften entsprechen.
  32. Absatz 2Die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung.
  33. Absatz 3Die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2003, erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsagenten gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.
  34. Absatz 4Die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2003, erbrachten Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundene Gewerbe) gelten bis zur Erlassung einer neuen Verordnung als Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.
  35. Absatz 5Personen, die schon vor dem 15. Jänner 2005 die Berechtigung zum Gewerbe Vermögensberatung, soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, zum Gewerbe Versicherungsagent oder zum Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe) besessen haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Aufnahme. Die Behörde hat unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und die Streichung aus dem Gewerberegister vorzunehmen. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist in diesem Fall im Gewerberegister zu vermerken. Bei Bedarf unterrichtet die Behörde die zuständigen ausländischen Behörden von der Streichung. Bei zum Gewerbe Vermögensberatung Berechtigten, bei denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, erfolgt keine Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister.
  36. Absatz 6Das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung als sonstiges Recht auf Grundlage von Paragraph 32, GewO 1994 vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, endet mit 15. Jänner 2005. Personen, die bisher die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nachweislich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf Grundlage einer sonstigen Berechtigung gemäß Paragraph 32, ausgeübt haben, müssen für die Weiterführung als Nebengewerbe zur Aufnahme in das Versicherungsvermittlerregister und in das Gewerberegister der Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 mit Gültigkeit spätestens ab 15. Jänner 2005 nachweisen. Es ist dabei anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Nach Ablauf der genannten Frist darf die Tätigkeit nur mehr nach Begründung einer entsprechenden Berechtigung im Verfahren nach Paragraphen 339 und 340 ausgeübt werden.
  37. Absatz 7Anlässlich der Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung sind zur Aufnahme in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister der Behörde gegenüber auch alle sonstigen Angaben zu machen, die nach diesem Gesetz vorgesehen sind und bei der Behörde noch nicht vorhanden sind, wie etwa betreffend bestehende Agenturverhältnisse oder die Berechtigung zum Empfang von Prämien oder für den Kunden bestimmten Beträgen.
  38. Absatz 8Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen („Tippgeber“) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt.
    1. Ziffer 19
      (Zu Paragraph 183 :,)
      Paragraph 183, Absatz 2, gilt, soweit er sich auf Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. römisch IV Ziffer 7, der Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
    2. Ziffer 19 a
      (Zu Paragraph 188, Absatz eins :,)
      Die gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht Paragraph 138, Absatz eins, GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.
    3. Ziffer 20
      (Zu Paragraph 188, Absatz 5 :,)
      Die Bestimmung des Paragraph 188, Absatz 5, über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I
      Sitzung 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.
    4. Ziffer 20 a
      (Zu Paragraph 189 :,)
      Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die Paragraph 139, GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.
    5. Ziffer 21
      entfällt.
    6. Ziffer 22
      (Zu Paragraph 202 :,)
  39. Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den Paragraphen 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der Paragraphen 22 und 24 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.
  40. Absatz 2Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, durch acht Jahre ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Absatz eins,) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Absatz eins, bezeichneten Gewerbes dient.
  41. Absatz 3Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionerte Anmerkung, richtig: konzessionierte) Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
  42. Absatz 4Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
  43. Absatz 5Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 94, Ziffer 15,) auch auszuführen, bleibt unberührt.
  44. Absatz 6Wer ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Absatz 2, aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.

        23.

  1. Absatz einsParagraph 3, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe.
    1. Ziffer 24
      (Zu Paragraph 205 :,)
      Paragraph 4, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
    2. Ziffer 25
      (Zu Paragraph 205, Absatz 3 :,)
      Zimmermeister dürfen die im Paragraph 205, Absatz 3, angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Berechtigung zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Berechtigung auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt hat.
    3. Ziffer 26
      (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt haben.
    4. Ziffer 27
      entfällt.
    5. Ziffer 27 a
      entfällt.
    6. Ziffer 28
      (Zu Paragraph 113, Absatz 2 :,)
  3. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.
  4. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 106, Absatz 2, zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.
    (Zu Paragraph 102 und Paragraph 104 :,)
  5. Absatz 3In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2 ;, bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
  6. Absatz 4Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,.
  7. Absatz 5Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 104, liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.
  8. Absatz 6Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks Anmerkung, richtig: Rauchfangkehrerhandwerks) berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
  9. Absatz 7Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
  10. Absatz 8Abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 104, liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.
    1. Ziffer 28 a
      entfällt.
    2. Ziffer 29
      entfällt.
    3. Ziffer 30
      (Zu Paragraph 166, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)
  11. Absatz einsEine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden.
  12. Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 entspricht.
    1. Ziffer 31
      (Zu Paragraph 166 :,)
  13. Absatz einsentfällt.
  14. Absatz 2Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:
    1. Litera a
      Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera a, dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;
    2. Litera b
      Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera b, dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;
    3. Litera c
      Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera d, dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
  15. Absatz 3entfällt.
    1. Ziffer 32
      entfällt.
    2. Ziffer 32 a
      (Elektrotechniker:)
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß Paragraph 127, Ziffer 9,
    1. Ziffer 33
      entfällt.
    2. Ziffer 33 a
      entfällt.
    3. Ziffer 34
      (Schädlingsbekämpfung)
      Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
    4. Ziffer 34 a
      entfällt.
    5. Ziffer 34 b
      entfällt.
    6. Ziffer 34 c
      (Ausgleichsvermittler:)
  16. Absatz einsGewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.
  17. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.
  18. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Absatz 2, genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  19. Absatz 4Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Absatz 2, genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  20. Absatz 5Den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (Paragraphen 169, ff. IO) nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.
  21. Absatz 6Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz 5, besteht nur für die Fälle, in denen den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.
  22. Absatz 7Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten.
    1. Ziffer 35
      entfällt.
    2. Ziffer 36
      entfällt.
    3. Ziffer 36 a
      entfällt.
    4. Ziffer 37
      entfällt.
    5. Ziffer 38
      entfällt.
    6. Ziffer 39
      Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß Paragraphen 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im Paragraph 368, Ziffer 14, vorgesehenen Strafen zu verhängen.
    7. Ziffer 40
      entfällt.
    8. Ziffer 41
      (Zu Paragraph 287, Absatz 3 :,)
  23. Absatz einsBis zur Erlassung der im Paragraph 287, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.
  24. Absatz 2Wer das Verbot gemäß Absatz eins, übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu ahnden ist.
    1. Ziffer 42
      (Prüfungen:)
      Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, vom Landeshauptmann anberaumten Prüfungen sind bis zum Abschluss der laufenden Prüfungsverfahren und der daraus hervorgehenden Wiederholungsprüfungen vom Landeshauptmann organisatorisch abzuwickeln. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften gebildeten Prüfungskommissionen bleiben noch acht Monate lang ab dem genannten Zeitpunkt im Amt. Erfordert die Bildung einer Prüfungskommission die Einsetzung zusätzlicher Fachleute gemäß Paragraph 351, Absatz 2,, so bleiben die nach den bisherigen Vorschriften zusammengesetzten Prüfungskommissionen bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 352 a, Absatz 2, in Funktion.
    2. Ziffer 43
      entfällt.
    3. Ziffer 44
  25. Absatz einsDen zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß Paragraph eins b, Absatz 4, der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.
  26. Absatz 2Den Getreidemüllern (Paragraph 124, Ziffer 9,) steht weiterhin die Befugnis gemäß Paragraph eins b, Absatz 5, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.
    1. Ziffer 45
      entfällt.
    Anmerkung, Ziffer 46, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2000,)
    1. Ziffer 47
  27. Absatz einsBis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die Paragraphen 72,, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung aufrecht.
  28. Absatz 2Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen
    1. Litera a
      der Paragraphen 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung,
    2. Litera b
      entfällt.
    3. Litera c
      entfällt.
    4. Litera d
      entfällt.
    zuwiderhandelt.
  29. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden.
  30. Absatz 4Auf die gemäß Absatz 3, verhängten Geldstrafen ist Paragraph 372, Absatz eins, nicht anzuwenden.
    1. Ziffer 48
      (Übergangsregelungen für bereits genehmigte Schieß- und Sprengmittelanlagen):
  31. Absatz einsAm Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006, nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz bereits genehmigte im Paragraph 2, Ziffer 16, genannte Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln oder Anlagen zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln gelten als nach diesem Bundesgesetz genehmigt.
  32. Absatz 2Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen in einer nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz erteilten Genehmigung im Sinne des Absatz eins, bleiben aufrecht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in einer solchen Genehmigung festgelegten Gefährdungsbereiches (des Raumes um eine Schieß- und Sprengmittelanlage, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist). Hinsichtlich des Gefährdungsbereiches gilt Folgendes:
    1. Litera a
      In dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind (engerer Gefährdungsbereich), ist die Errichtung von Anlagen und Baulichkeiten jeder Art verboten, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören. Die Herstellung von unter die Erde verlegten Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs- und elektrischen Anlagen ist, auch wenn diese Anlagen nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, unter den von der Behörde zu stellenden Bedingungen unter der Voraussetzung zulässig, dass die Schieß- und Sprengmittelanlage durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb solcher Anlagen nicht gefährdet wird.
    2. Litera b
      Die Errichtung von Anlagen oder Baulichkeiten in dem Raum um eine Anlage, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint (weiterer Gefährdungsbereich), ist nur zulässig, wenn neben den nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen auch die zur Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage zuständige Behörde auf Ansuchen des Bauwerbers mit Bescheid die Zustimmung erteilt hat.
  33. Absatz 3Auf Verfahren zur Änderung einer Anlage gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gefährdungsbereich in die Beurteilung der Gefahren im Falle eines Zündschlages weiterhin einzubeziehen ist. Anlagenänderungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn die Gefährdung im Falle eines Zündschlages nicht über den bestehenden Gefährdungsbereich hinausgeht. Wird durch die Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die Gefahr im Falle eines Zündschlages nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht, so ist dieser nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) einzuschränken.
  34. Absatz 4In Genehmigungen im Sinne des Absatz eins und 2 festgelegte Entschädigungsbeträge sind so lange zu zahlen, als der im Genehmigungsbescheid genannte Grund für die Festlegung des Entschädigungsbetrages weiter besteht.
  35. Absatz 5Wird eine Anlage gemäß Absatz eins, aufgelassen, so hat die Behörde die Löschung allenfalls auf Grund des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, vorgenommener grundbücherlicher Ersichtlichmachungen zu veranlassen. Entsprechende Veranlassungen hat die Behörde auch im Falle der Einschränkung des Gefährdungsbereiches im Sinne des Absatz 3, zu treffen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,)

    1. Ziffer 49
      (Pyrotechnikunternehmen:)

    Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.

    1. Ziffer 50
      Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist Paragraph 76 a, Absatz 4 und Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird.
    2. Ziffer 51
      Auf der Grundlage des Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach Paragraph 76 a, Absatz 9 ;, für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist Paragraph 76 a, Absatz 9, maßgeblich.
    3. Ziffer 52
      Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bestehende integrierte Betriebe dürfen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiter geführt werden. Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 37 und Paragraph 367, Ziffer 3, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind für diese Betriebe weiter anzuwenden. Die Daten über die bestehenden Betriebsstätten integrierter Betriebe, die befähigten Arbeitnehmer dieser Betriebe und die Endigung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
    4. Ziffer 53
      Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 19,
    5. Ziffer 54
      Paragraph 79 c und Paragraph 335, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 356, Absatz 3, erster Teilsatz, Paragraph 359, Absatz 5 und Paragraph 360, Absatz eins, insoweit, als eine Aufforderung wegen eines einschlägigen und anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 78, Absatz 2, nicht zu ergehen hat, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.
    6. Ziffer 55
      (Übergangsregelungen für bestehende IPPC-Anlagen)
  36. Absatz einsDer Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, unterliegende IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 81 b, erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
  37. Absatz 2Nicht von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, erfasste am 7. Jänner 2013 bereits genehmigte IPPC-Anlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 81 b, erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
  38. Absatz 3Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Absatz eins, relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 81 b, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.
  39. Absatz 4Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Absatz 2, relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 81 b, vorzulegen.
    1. Ziffer 56
      Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des Paragraph 81 b, Absatz eins, erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, zu laufen.
    2. Ziffer 57
      Paragraph 82 b und Paragraph 367, Ziffer 25 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, sind auf Prüfbescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, erstellt wurden, nicht anzuwenden; für diese Prüfbescheinigungen gilt die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, geltende Rechtslage.
    3. Ziffer 58
      Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1924, Altstoff, Antiquitätengegenständehandel, BGBl. Nr. 59/1965, RGBl. I S. 270/1938, RGBl. I S. 656/1939, BGBl. Nr. 179/1957, Hochbau, RGBl. Nr. 193/1893, BGBl. Nr. 148/1935, Steinmetzmeistergewerbe, Lüftungsbereitungsanlage, Zentralheizungsbereitungsanlage

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40152950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P376/NOR40152950

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