(6)Absatz 6Bestehende Anlagen zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne der Z 4.6 der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine solche Anlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 81b Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.Bestehende Anlagen zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln im Sinne der Ziffer 4 Punkt 6, der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 müssen den Anforderungen des Paragraph 77 a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Als bestehend gilt eine solche Anlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die Anlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 81 b, Absatz eins und Absatz 3, gilt sinngemäß.
(Pyrotechnikunternehmen:)
Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.