(8)Absatz 8Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen (“Tippgeber”) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe “Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit”. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt.Alle Wortlaute von freien Gewerben, die in irgendeiner Weise, sei es auch in der Kurzbezeichnung, auf Tätigkeiten hinweisen, die in weiterer Folge zu einer Versicherungsvermittlung führen sollen, sei es insbesondere zur bloßen Benennung oder Namhaftmachung von Versicherungskunden, Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen (“Tippgeber”) oder in jeder anderen Weise, werden mit 15. Jänner 2005 zum freien Gewerbe “Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit”. Diesem Gewerbe ist insbesondere eine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf gerichtete über die allgemeinen Daten des Kunden hinausgehende Informationsaufnahme beim Kunden und insbesondere die Einholung der Unterschrift des Kunden auf einem Versicherungsantrag untersagt.
(Zu § 183:)(Zu Paragraph 183 :,)
§ 183 Abs. 2 gilt, soweit er sich auf § 183 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. IV Z 7 der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.Paragraph 183, Absatz 2, gilt, soweit er sich auf Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. römisch IV Ziffer 7, der Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
(Zu § 188 Abs. 1:)(Zu Paragraph 188, Absatz eins :,)
Die gemäß § 375 Abs. 1 Z 37 als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht § 138 Abs. 1 GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.Die gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht Paragraph 138, Absatz eins, GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.
(Zu § 188 Abs. 5:)(Zu Paragraph 188, Absatz 5 :,)
Die Bestimmung des § 188 Abs. 5 über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. IDie Bestimmung des Paragraph 188, Absatz 5, über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I
S. 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.Sitzung 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.
(Zu § 189:)(Zu Paragraph 189 :,)
Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die § 139 GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die Paragraph 139, GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.
(Zu § 202:)(Zu Paragraph 202 :,)