(3)Absatz 3Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2) bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes alsLiegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 5,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 6,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Absatz 2,) bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als
Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikel 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,
Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 3,, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWGPrüfungszeugnis im Sinne des Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen.