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Gewerbeordnung 1994 § 373d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373d

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 d,
  1. Absatz einsSoweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag binnen vier Monaten im Einzelfall auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den für die Erlangung eines inländischen gewerblichen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 2Ist auf Grund der gemäß Absatz eins, vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen gewerblichen Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
  3. Absatz 3Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, kann als Bedingung gemäß Absatz 2, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Gewerbeausübung im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, in der durch das EWR-Abkommen (Anhang römisch VII Ziffer eins,) rezipierten Fassung zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel eins, Litera g, der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Absatz 2, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Absatz 2, nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei in diesem Fall hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hinsichtlich bestimmter Gewerbe unter Bedachtnahme auf Absatz 2 bis 4 durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082650

Alte Dokumentnummer

N5199434912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373d/NOR12082650

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