(3)Absatz 3Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. a) oder gemäß Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 1 lit. b) oder entsprechend der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. a) oder gemäß Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG (Abs. 2 Z 2 lit. b) mindestens um ein Jahr geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller – sofern keine andere Anpassung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben wird – eine zusätzliche Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) lit. a der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.Wenn die Äquivalenzprüfung ergibt, daß die vom Antragsteller nachgewiesene Ausbildungsdauer entsprechend der von ihm vorgelegten Diplome gemäß Artikel 1 Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) oder gemäß Artikel 1 Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG (Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) oder entsprechend der von ihm vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 3 Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG (Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder gemäß Artikel 3 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG (Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) mindestens um ein Jahr geringer ist als die für das entsprechende Gewerbe festgelegte Ausbildungsdauer, so ist dem Antragsteller – sofern keine andere Anpassung gemäß Absatz 4, vorgeschrieben wird – eine zusätzliche Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) gemäß Artikel 4 (1) Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG oder gemäß Artikel 4 (1) Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG vorzuschreiben.