Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365
Inkrafttretensdatum
01.02.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
o) Gewerberegister
§ 365.Paragraph 365,
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
(3)Absatz 3Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Absatz 2, eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.
(5)Absatz 5Im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser unverzüglich mitzuteilen:
bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung die Namen des Gewerbetreibenden sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes;
Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Ziffer eins, eintreten.
(6)Absatz 6Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen und alle für die Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082783
Alte Dokumentnummer
N5199435263J