Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.