(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.2.1996 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.2.1996 in Kraft)