Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 337

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 337

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 337,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz (in den Paragraphen 53,, 76a Absatz 9,, 113 Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4,, 125 Absatz 2,, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz in den Paragraphen 21, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins und 2, 119 Absatz 5,, 350, 351, 352 und 352a Absatz 2, festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40120537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P337/NOR40120537

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