Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz (in den Paragraphen 53,, 76a Absatz 9,, 113 Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4,, 125 Absatz 2,, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.