Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz (in den Paragraphen 53, 76 a, Absatz 9, 113, Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4, 125, Absatz 2, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.