Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 337

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 337

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 337,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz (in den Paragraphen 53,, 76a Absatz 9,, 113 Absatz 3 bis 5, 123 Absatz 4,, 125 Absatz 2,, 286, 289 bis 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz in den Paragraphen 21, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins und 2, 119 Absatz 5,, 136a Absatz 6,, 136c, 350, 351, 352 und 352a Absatz 2, festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

Anmerkung

Artikel 2 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 99/2011 lautet:"... wird nach dem Ausdruck "19 Abs. 5," ..." Richtig wäre:"... wird nach dem Ausdruck "119 Abs. 5," ...".

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40132504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P337/NOR40132504

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