Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Meisterprüfungsordnungen

Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 3, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß Paragraph 352, Absatz 5, angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß.

  1. Absatz 2Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.

Schlagworte

Rohstoff

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40010989

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P20/NOR40010989

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