Meisterprüfungsordnungen
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 3, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß Paragraph 352, Absatz 5, angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.
(2)Absatz 2Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.