Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Handelsagenten

Paragraph 156, (1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

  1. Absatz 2Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht.
  2. Absatz 3Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.
  3. Absatz 4Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088933

Alte Dokumentnummer

N5199715442A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P156/NOR12088933

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