Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Handelsagenten

Paragraph 156, (1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

  1. Absatz 2,Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht.
  2. Absatz 3,Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.
  3. Absatz 4,Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.