Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

30.11.2004

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schleppliftunternehmen

Paragraph 156, (1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Erhöhung anzupassen.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, unterliegen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).
  2. Absatz 3Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt; auf letztere sind nicht die Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, sondern die des gewerblichen Betriebsanlagenrechts dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40058404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P156/NOR40058404

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