(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).Die Bestimmungen des Absatz eins, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, unterliegen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).