Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung

Paragraph 146,
  1. Absatz einsSoweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
    1. Ziffer eins
      Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40120516

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P146/NOR40120516

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