Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung

§ 146.
  1. Absatz einsSoweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
    1. Ziffer eins
      Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P146/NOR40032654

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