(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.