Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146,

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Überprüfung

Paragraph 146,

  1. Absatz einsSoweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (Paragraph 144, Absatz eins,), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
    1. Ziffer eins
      Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.