Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 142

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gastgewerbe

Paragraph 142,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 9,) bedarf es für
    1. Ziffer eins
      die Beherbergung von Gästen;
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
    3. Ziffer 3
      den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
    4. Ziffer 4
      den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
  2. Absatz 2Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
  3. Absatz 3Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082405

Alte Dokumentnummer

N5199434667J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P142/NOR12082405

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