(2)Absatz 2Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.