Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 9,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Beherbergung von Gästen;
- Ziffer 2die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
- Ziffer 3den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
- Ziffer 4den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.