Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

Paragraph 2,

Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40188603

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P2/NOR40188603

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