Bundesrecht konsolidiert

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Elektrotechnikgesetz 1992 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

Paragraph 2,

Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P2/NOR40175664

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