Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.04.1993
Außerkrafttretensdatum
19.04.2016
Abkürzung
ETG 1992
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik
§ 2.Paragraph 2,
Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR12153673
Alte Dokumentnummer
N9199326297J