Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldezettel

Paragraph 9, (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses darf jedoch nur jener Meldezettel aufweisen, der dazu bestimmt ist, bei der Meldebehörde zu verbleiben. In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, kann die Behörde für die von ihr ausgefertigten Meldezettel Abweichungen hinsichtlich der Form festlegen.

  1. Absatz 2Sofern nicht durch Verordnung bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat (Paragraph 3, Absatz 5,), sind für jeden anzumeldenden Menschen drei, für Menschen, die der besonderen Meldepflicht unterliegen (Paragraph 6,), jedoch vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Stück vorschreiben.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12064742

Alte Dokumentnummer

N4199438683J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P9/NOR12064742

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