(2)Absatz 2Sofern nicht durch Verordnung bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 5), sind für jeden anzumeldenden Menschen drei, für Menschen, die der besonderen Meldepflicht unterliegen (§ 6), jedoch vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Stück vorschreiben.Sofern nicht durch Verordnung bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat (Paragraph 3, Absatz 5,), sind für jeden anzumeldenden Menschen drei, für Menschen, die der besonderen Meldepflicht unterliegen (Paragraph 6,), jedoch vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Stück vorschreiben.