Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldezettel

Paragraph 9, (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen. Die Meldebehörde kann jedoch, sofern sie die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, durch Verordnung Abweichungen hinsichtlich der Form der Meldezettel festlegen.

  1. Absatz 2,Sofern nicht durch Verordnung bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat (Paragraph 3, Absatz 5,), sind für jeden anzumeldenden Menschen drei, für Menschen, die der besonderen Meldepflicht unterliegen (Paragraph 6,), jedoch vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Stück vorschreiben.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063635

Alte Dokumentnummer

N4199217959J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P9/NOR12063635

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