Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
Paragraph 9
01.01.1995
28.02.2002
Meldezettel
Paragraph 9, (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen; die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses darf jedoch nur jener Meldezettel aufweisen, der dazu bestimmt ist, bei der Meldebehörde zu verbleiben. In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, kann die Behörde für die von ihr ausgefertigten Meldezettel Abweichungen hinsichtlich der Form festlegen.