Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Reisepässe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsReisepässe werden ausgestellt als
    1. Ziffer eins
      gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      Dienstpässe,
    3. Ziffer 3
      Diplomatenpässe.
  2. Absatz 2Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze (Personalausweis, Sammelreisepaß) werden entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Diese Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit jedenfalls Angaben über das Format, den Einband, die Anzahl der Seiten und die maschinenlesbare Zone zu enthalten, aus der an identitätsbezogenen Daten nur die Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses enthalten sein muß.
  3. Absatz 3Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (Paragraph 18, Absatz 4, AVG).

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40017731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P3/NOR40017731

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