Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

01.08.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsReisepässe werden ausgestellt als
    1. Ziffer eins
      gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      Dienstpässe,
    3. Ziffer 3
      Diplomatenpässe.
  2. Absatz 2Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.
  3. Absatz 2 aDie Verordnung gemäß Absatz 2, hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.
  4. Absatz 3Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (Paragraph 18, Absatz 4, AVG).
  5. Absatz 4Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Absatz 2, darf nicht erfolgen.
  6. Absatz 5Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.
  7. Absatz 5 aPapillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Zur Abnahme der Papillarlinienabdrücke dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  8. Absatz 6Für die drucktechnische und elektronische Einbringung dieser Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden zu übermitteln; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.
  9. Absatz 7Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;
    2. Ziffer 2
      durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;
    3. Ziffer 3
      Zutrittsvorgänge zu den in Ziffer 2, genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;
    4. Ziffer 4
      durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und
    5. Ziffer 5
      geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.
  10. Absatz 8Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO), eine Vereinbarung mit einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter zu den in Absatz 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5, zu versehen sind.
  11. Absatz 9Der Auftragsverarbeiter hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  12. Absatz 10Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40202663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P3/NOR40202663

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