Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 25,) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2,Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013932

Alte Dokumentnummer

N1199221870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P35/NOR12013932

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