Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 25,) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2,Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.