Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 35

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.
  2. Absatz 2,Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P35/NOR40250831

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