Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19b
Inkrafttretensdatum
30.12.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b.Paragraph 19 b,
Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Im RIS seit
02.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40249995