Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 19b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Paragraph 19 b,

Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P19b/NOR40244445

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