Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19b
Inkrafttretensdatum
11.06.2022
Außerkrafttretensdatum
29.12.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b.Paragraph 19 b,
Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß MOG 2007 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Im RIS seit
10.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40244445