Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 19b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Paragraph 19 b, Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40022995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P19b/NOR40022995

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