Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
11.06.2022
Außerkrafttretensdatum
29.12.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 12.Paragraph 12,
Der Verwaltungsrat
bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,
erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,
beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,
erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,
kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,
unterbreitet die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,
vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,
kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 23 MOG 2007 zu erlassen sind undkann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß Paragraph 23, MOG 2007 zu erlassen sind und
kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden.kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren Paragraph 13, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Marktberichterstattung, Reisegebühr
Im RIS seit
10.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40244439