kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden,kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren Paragraph 13, Absatz 2, anzuwenden,