kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß Paragraph 113, Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,