Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, 4 und 7, des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes - ETG, BGBL. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. Nr. 662/1983 wird in den Artikeln I und III vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBL. Nr. 234/1972, wird in den Artikeln II und III vom Bundesminister für Arbeit und Soziales - und zwar, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegene Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBL. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - sowie auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBL. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBL. Nr. 399, wird in § 18 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: Auf Grund des Paragraph 2,, des Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 7, des Paragraph 4, Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz eins, des Elektrotechnikgesetzes - ETG, BGBL. Nr. 57 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. Nr. 662 aus 1983, wird in den Artikeln römisch eins und römisch drei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBL. Nr. 234 aus 1972,, wird in den Artikeln römisch zwei und römisch drei vom Bundesminister für Arbeit und Soziales - und zwar, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegene Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBL. Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - sowie auf Grund des Paragraph 71, der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBL. Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBL. Nr. 399, wird in Paragraph 18, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: