Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte


zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3

Text

Anspruchsberechtigte

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
    1. Ziffer eins
      die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist.
    Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden Karenzurlaub nach Ziffer eins, gebührt nur für jenen Zeitraum, für den die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Anspruch auf Karenzurlaub unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen haben auch männliche Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivväter);
    2. Ziffer 2
      ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Absicht es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104208

Alte Dokumentnummer

N6198911189A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P2/NOR12104208

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